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Wohnungsbau-Prämien ab 1. 1. 1997
I. Geltungsbereich
1. Natürliche unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
Eine Wohnungsbauprämie (WoP) kann nach § 1 WoPG grds. jede unbeschränkt estpfl. Person für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus erhalten, die nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die ein Anspruch auf AN-Sparzulage nach § 13 des 5. VermBG besteht, und deren maßgebliches Einkommen die nach § 2a WoPG angegebene Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Maßgebend ist die unbeschränkte ESt-Pflicht nach § 1 EStG. Prämienberechtigt ist nach dessen Abs. 1 vor allem jede natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wobei es nach Abschn. 1 Abs. 1 Satz 4 WoPR nicht darauf ankommt, ob der Prämienberechtigte tatsächlich Einkünfte erzielt oder ESt bzw. LSt zu entrichten hat.
Unbeschränkt stpfl. und damit prämienberechtigt sind nach § 1 Abs. 2 EStG grds. auch die deutschen Staatsangehörigen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber zu einer inländ. juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländ. öffentlichen Kasse beziehen, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkei...