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NWB Nr. 23 vom Seite 1811 Fach 3 Seite 10075

Scheidungsfolgen im Einkommensteuerrecht

von Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, Richter am BFH, München

Die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen einer Ehescheidung lassen sich in die unmittelbar mit der Trennung zusammenhängenden Folgen und in solche mit Langzeitwirkung unterscheiden. Das EStG knüpft diese Folgen nicht erst an den formalen Akt der Ehescheidung selbst, sondern bereits an die häufig als Vorstufe erfolgte und zivilrechtlich geforderte (§§ 1565-1567 BGB) tatsächliche Trennung der Ehegatten.

I. Unmittelbar mit der Trennung zusammenhängende einkommensteuerrechtliche Folgen

1. Veranlagung im Trennungsjahr

a) Probleme bei der Ehegattenveranlagung
aa) Das Ehegattenwahlrecht nach der Trennung

Im VZ der Auflösung einer Ehe durch Scheidung oder Getrenntleben können und müssen die Ehegatten grundsätzlich noch einmal nach dem Splittingtarif besteuert werden. Erfüllen sie noch zu Beginn des VZ die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG, so haben sie ein Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG); das Wahlrecht auf besondere Veranlagung nach § 26c EStG wird nur in dem Ausnahmefall für das Jahr der Auflösung der Ehe in Betracht kommen, daß erneute Eheschließung und Trennung in denselben VZ fallen. Für die Ehegatten ist meist nur Veranlagung mit Splittingtarif interessant...