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Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG
I. Überblick zu § 33a Abs. 1 EStG
Nach § 33a Abs. 1 EStG wird einem Stpfl. auf Antrag ein Höchstbetrag von 12 000 DM (bis zum VZ 1995 in unterschiedlicher Höhe für minderjährige und erwachsene Unterhaltsbedürftige) gewährt, wenn ihm Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen (Satz 1). Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, soweit bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Stpfl. gekürzt werden (Satz 2). Voraussetzung ist, daß weder der Stpfl. noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt (Satz 3). Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers sind insoweit anzurechnen, als sie den Betrag von 1 200 DM (sog. Anrechnungsgrenze) übersteigen, während Ausbildungszuschüsse seit VZ 1994 in voller Höhe anzurechnen sind (Satz 4). Satz 5 enthält Sonderregelungen für den Abzug von Aufwendungen zugunsten nicht unbeschränkt stpfl....