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NWB Nr. 15 vom Seite 1119 Fach 3 Seite 10011

Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit vorweggenommenen Erbfolgeregelungen

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Hellmut Götz, Rechtsanwalt, Freiburg

Steuerberatungskosten sind angesichts der Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts quasi ”zwangsläufige” Aufwendungen (vgl. Traxel, NWB F. 3 S. 9495). Nichts anderes kann für die im Zusammenhang mit vorweggenommenen Erbfolgeregelungen entstandenen Rechtsberatungskosten gelten. Ungeachtet dessen häufen sich Auseinandersetzungen mit der FinVerw, weil die Aufwendungen nicht zum Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten zugelassen werden, wobei als Begründung meist pauschal auf die private Veranlassung verwiesen wird. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, daß für die Frage der Abzugsfähigkeit von Rechtsberatungskosten andere Kriterien heranzuziehen sind.

I. Auffassung in der Literatur

Die Frage der Abzugsfähigkeit von Rechtsberatungskosten als Betriebsausgaben wird in der Kommentarliteratur nur vereinzelt angesprochen.

Nach der Auffassung von Söhn (in Kirchhof/Söhn, EStG, § 4 EStG Rn. E 1200) sind Beratungskosten stets als Betriebsausgaben abzugsfähig, wobei es keinen Unterschied mache, ”ob die Beratung erfolgreich war oder fehlgeschlagene Beratungskosten vorliegen”. Detaillierte Ausführungen zu der hier interessierenden Frage, wie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit vorweggenomme...