Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
RENO Nr. 6 vom Seite 12

Die 500 €-Wertgrenze: Rechtsprechung und Gesetzesentwurf

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Seit dem kann der Gerichtsvollzieher unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Gläubigers gem. §§ 755, 802l ZPO über die Deutsche Rentenversicherung die Anschrift des Schuldners ermitteln bzw. Drittauskünfte zum Arbeitgeber des Schuldners einholen. Eine dieser Voraussetzungen war die Wertgrenze von 500 €: Die Hauptforderung musste mindestens 500 € betragen, damit der Gerichtsvollzieher entsprechende Aufträge bearbeiten konnte.

Grundlage

Der Gesetzgeber hatte im Rahmen des sog. „Reparaturgesetzes“ zur Reform der Sachaufklärung (Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)) die 500 €-Mindestgrenze komplett aufgehoben. Ein Antrag nach §§ 755, 802l ZPO ist seither für jede titulierte Forderung möglich, sodass auch in den Fällen mit Kleinforderungen der Gläubiger die Möglichkeit hat, den Aufenthaltsort bzw. den Arbeitgeber über die Rentenversicherung zu ermitteln. Der Gläubiger ist somit auch bei geringeren Forderungen nicht mehr auf die (oftmals unvollständigen) Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis angewiesen. Der Gesetzgeber erhoffte sich durch die Streichung der Wertgrenze eine Reduzierung...

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

RENO - Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten