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Einkommensteuer | Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG trifft nur gesonderte Feststellungen, auch wenn er mit einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbunden ist. (2) § 48 FGO ist auf Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG nicht anwendbar. Demnach ist nur der betroffene Gesellschafter, nicht die Personengesellschaft, befugt, Klage gegen derartige Feststellungsbescheide zu erheben.
Der BFH bestätigt das Urteil des FG Düsseldorf S. 1723v. - 8 K 3275/14 F ( NWB JAAAF-84564), das dem eindeutigen Wortlaut des § 34a Abs. 10 EStG (Thesaurierungsbegünstigung) folgend von einer gesonderten, nicht jedoch einer einheitlichen Feststellung ausging und daher folgerichtig die von der KG erhobene Klage als unzulässig abgewiesen hatte. In derartigen Fällen kommt es – wi...