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Behandlung der Vergütungsvorschüsse nach § 9 InsVV bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern; Anwendung des
Mit Urteil vom - IV R 20/16 NWB XAAAH-05596 (Kurzinfo StuB 2019 S. 129 NWB OAAAH-06558) hat der BFH entschieden, dass es sich bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 9 InsVV um einen bloßen Anspruch auf Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung handelt, der noch nicht zur Gewinnrealisierung führt. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung danach grundsätzlich erst mit der Beendigung seiner Tätigkeit in dem betreffenden Insolvenzverfahren erbracht, d. h. regelmäßig erst mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 200 Abs. 1 InsO). Erst zu diesem Zeitpunkt tritt danach Gewinnrealisierung ein und ist die Forderung auf die Gesamtvergütung (gewinnrealisierend) zu aktivieren. § 9 InsVV normiert laut BFH keinen selbständigen Vergütungsanspruch für eine selbständig abrec...