Reichweite des „eigenen Grundbesitzes“ …
... im Gewerbesteuerrecht
Bolik/Franke betrachten in ihrem Beitrag zur Reichweite des „eigenen Grundbesitzes“ im Gewerbesteuerrecht den Beschluss des Großen Senats vom - GrS 2/16, wonach eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Die Autoren kommen schließlich zu dem Fazit, dass der Große Senat des BFH nun zumindest in einem Punkt einen Schlussstrich unter eine langanhaltende Kontroverse gezogen und wieder einen größeren Anwendungsbereich für die erweiterte Grundstückskürzung eröffnet hat. Da die erweiterte Kürzung jedoch weiterhin Diskussionspunkte bereithalten wird, gilt es auch künftig, ein genaues Augenmerk bei der Gestaltung von Beteiligungsstrukturen im Bereich der Immobilienunternehmen zu haben.
Cash-Pooling im Ertragsteuerrecht
Cash-Pooling-Systeme bieten Konzernen die Möglichkeit zur Liquiditätsoptimierung bei gleichzeitiger Steigerung der Rentabilität. Hubert beleuchtet deren Grundformen und die wichtigsten ertragsteuerlichen Aspekte beim echten Cash-Pooling näher. Ausschlaggebend hierfür war das . Im Urteil wurde entschieden, dass wechselseitig gegebene Darlehen in einem echten Cash-Pooling-System unter bestimmten Voraussetzungen miteinander saldiert werden dürfen. Das Urteil ist einerseits zu begrüßen, da es die grundsätzlich asymmetrische gewerbesteuerliche Behandlung von Zinsaufwendungen und -erträgen einschränkt. Andererseits formuliert es weitreichende Anforderungen, die die künftigen Dokumentationserfordernisse und die Gleichartigkeit der wechselseitig gegebenen Darlehen in echten Cash-Pooling-Systemen betreffen. In der Praxis dürften hierbei die größten Probleme auftreten.
Anhangangabe bei Bestandsgefährdung
Nach IDW PS 270 n. F. haben bestandsgefährdete Unternehmen aller Größen und Rechtsformen im Anhang erhebliche Angaben zu ihrer Bestandsgefährdung zu machen. Der Standard gilt seit dieser Prüfungssaison. Bereits vor der Veröffentlichung des neuen PS 270 hatte die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ihre Hinweise zur Erstellung von Abschlüssen kriselnder Unternehmen reformiert. Die Forderungen der BStBK sind weit weniger weitreichend. Was genau der abschlusserstellende Steuerberater künftig zu beachten hat, erläutert Schüttler in seinem Beitrag .
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 11/2019 Seite 1
GAAAH-16473