Einkommensteuer: Unterschiedsbetrag bei
der Tonnagesteuer
Leitsatz
1. Der Unterschiedsbetrag nach
§ 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG ist in jedem Fall des Ausscheidens
eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils
gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen (Bestätigung
von Az. 2 K 277/16).
2. Auch der Tod eines Gesellschafters
stellt ein Ausscheiden im Sinne des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG
dar, mit der Folge, dass im Jahr des Todes des Gesellschafters der
Unterschiedsbetrag dem Gewinn hinzuzurechnen ist.
3. Wird der Unterschiedsbetrag
trotz Ausscheidens eines Gesellschafters gem. § 5a Abs. 4 Satz 3
Nr. 3 EStG in einem besonderen Verzeichnis, welches den einheitlichen
und gesonderten Feststellungen der Gesellschaft beigefügt wird,
fortgeführt, führt dies nicht dazu, dass ein Unterschiedsbetrag
bei Eintritt eines späteren Auflösungsfalls des § 5a Abs. 4 Satz
3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1185 Nr. 14 EStB 2019 S. 511 Nr. 12 KÖSDI 2019 S. 21380 Nr. 9 IAAAH-16254
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