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LSG Hamburg Urteil v. - L 3 R 53/17

Streitig ist, ob die Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2015 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Fundstelle(n):
KAAAH-15909

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