Steuerlehre
21. Aufl. 2019
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A. Allgemeines Steuerrecht/Abgabenordnung
1. Erteilung von Rat und Hilfe in Steuersachen
Zur Hilfeleistung in Steuersachen gehören gem. § 1 StBerG:
alle Angelegenheiten, die Bundes-, Länder- oder Gemeindesteuern betreffen (auch Zölle und Monopolsachen)
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.
Darüber hinaus sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften gem. § 12 StBerG auch zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, befugt.
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind.
Das gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit.
1.1 Befugnisse
Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung wird dabei unterteilt in
Unbeschränkte Befugnis
Beschränkte Befugnis.
Zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen sind gem. § 3 StBerG befugt...