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Verlautbarung der APAS zur Honorarabhängigkeit nach Art. 4 Abs. 3 EU-APrVO
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat ihre Verlautbarung Nr. 6 veröffentlicht. Darin nimmt sie zur Honorarabhängigkeit nach Art. 4 Abs. 3 EU-APrVO Stellung.
Nach Auffassung der APAS bezieht sich die Vorschrift dem Wortlaut nach nur auf die insgesamt vereinnahmten Honorare des jeweiligen Abschlussprüfers (nicht dagegen auch auf Netzwerkmitglieder oder Konzernunternehmen des Abschlussprüfers oder Personen, mit denen der Beruf gemeinsam ausgeübt wird) und gilt einheitlich für alle Geschäftsjahre die bei ihrer Anwendung zu berücksichtigen sind (einschließlich Erstanwendung).
Die Verlautbarung der APAS vom ist abrufbar unter http://go.nwb.de/c1wmg.