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Jahresabschlussprüfung bei Erstellung des Vorjahresabschlusses
Nach Auffassung der WPK fällt die Mitwirkung bei der Aufstellung des Vorjahresabschlusses grundsätzlich nicht unter den absoluten Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a HGB.
Allerdings besteht in Bezug auf die Eröffnungsbilanzwerte für das abzuschließende Geschäftsjahr grundsätzlich ein Selbstprüfungsrisiko. Daher kann Besorgnis der Befangenheit nach § 319 Abs. 2 HGB begründet sein. Diese lässt sich durch Schutzmaßnahmen auf ein akzeptabel niedriges Niveau reduzieren (§ 30 BS WP/vBP).
Denkbar ist dazu die (freiwillige) Prüfung des Vorjahresabschlusses durch einen anderen Abschlussprüfer. Werden keine angemessenen Schutzmaßnahmen vorgesehen, darf der Folgeabschluss nicht vom Ersteller des Vorjahresabschlusses geprüft werden.
Die Meldung der WPK vom ist abrufbar unter http://go.nwb.de/srs04.