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NWB BB 6/2019 S. 163

Vorsteuer: Frist für Erstattung in Drittländern beachten

Unternehmen, die im Ausland Waren und Dienstleistungen einkaufen und dort nicht registriert sind, können sich die Vorsteuer im Vergütungsverfahren erstatten lassen. Für die Vorsteuervergütung in Drittländern außerhalb der EU, z. B. Schweiz, USA, Kanada, China oder Norwegen, endet die Abgabefrist Ende Juni 2019. Die Antragstellung erfolgt über die Außenhandelskammern oder im Land selbst. Für die Antragstellung in der EU endet die Frist erst im September 2019.