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Rechtsprechung zur Investitionszulage im Beitrittsgebiet 1992 bis 1994
Im Beitrittsgebiet kann für bewegliche WG des Anlagevermögens - mit bestimmten Ausnahmen - eine InvZ in Betracht kommen, die - je nach Investition und Branche - in unterschiedlicher Höhe gewährt wird. Rechtsgrundlage für die Gewährung einer steuerfreien InvZ ist das InvZulG v. (BGBl I S. 1333), das durch Art. 13 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes v. (BGBl I S. 2150) in der zeitlichen Anwendung und im Förderungsumfang Änderungen erfahren hat (InvZulG 1993, BGBl I S. 1650).
Daneben konnte sich die Gewährung einer InvZ nach der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet auch nach der InvZV richten. Die mit Wirkung v. außer Kraft getretene VO ist bei Investitionen, die vor dem abgeschlossen worden sind, weiter anzuwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1991).
Im folgenden sollen die in BStBl und BFH/NV veröffentlichten BFH-Urt. sowie die in der EFG erschienenen FG-Entscheidungen zum geltenden InvZ-Recht für das Beitrittsgebiet besprochen werden, soweit sie bis zum veröffentlicht worden sind. Soweit noch zum alten InvZ-Recht der Alt-Bundesrepublik ergangene Urt. Aussagekraft für Gestaltungshinweise bei Investitionen in den jungen Bundesländern haben, werden auch sie besprochen.