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Verlustverrechnung bei doppelstöckiger KG
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I. Sachverhalt
Die X-KG (Obergesellschaft) erzielte 1985 in ihrem eigenen Betrieb einen Verlust von 300 000 DM. Die X-KG war Gesellschafterin der Y-KG. Auch die Y-KG erzielte 1985 einen Verlust, von dem 50 000 DM auf die X-KG entfielen. In demselben Jahr veräußerte die X-KG ihren Anteil an der Y-KG und erzielte dabei einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 100 000 DM. Die Kommanditisten der X-KG hatten bereits aus den Vorjahren negative Kapitalkonten. Die X-KG war der Auffassung, der Gewinn aus der Anteilsveräußerung müsse, da nach §§ 16, 34 EStG begünstigt, separat behandelt und von ihren Gesellschaftern 1985 versteuert werden. Der verrechenbare Verlust müsse mit (300 000 DM + 50 000 DM) = 350 000 DM festgestellt werden. Das FA folgte dem nicht, verrechnete vielmehr den Veräußerungsgewinn mit den laufenden Verlusten und stellte danach den verrechenbaren Verlust mit 250 000 DM fest. Das FG stimmte der KG zu und erließ ein entsprechendes Zwischenurteil. Der BFH hob das Urteil des FG auf.
II. Entscheidung des BFH
1. Ausgangsgröße für die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes sei der Anteil am Verlust der KG, den der Kommanditist nach § 15a EStG nicht mit posit...