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Die Direktversicherung im Einkommen- und Lohnsteuerrecht
I. Bedeutung
Die Direktversicherung ist ein bedeutendes Teilstück der betrieblichen Altersversorgung. Sie war als Rechtsinstitut seit langem im deutschen Steuerrecht anerkannt. Eine gesetzliche Ausgestaltung hat sie allerdings erst durch das BetrAVG v. (BGBl I S. 3610) erfahren. Arbeitsrechtlich bestehen die Vorteile der Direktversicherung vor allem darin, daß der ArbG den ausgeschiedenen AN unter gewissen Voraussetzungen auf die Versicherungsleistung verweisen kann (§ 2 Abs. 2 BetrAVG). Eine spätere Auffüllung der Versorgungsleistungen, die bei anderen Arten der Altersversorgung vorgeschrieben ist und erhebliche Probleme für die Unternehmen mit sich bringt, entfällt hier also. Auch der - nicht billigen - Insolvenzsicherung bedarf es nicht, es sei denn, der ArbG hat die Versicherung beliehen. Steuerlich ist vor allem die Möglichkeit interessant, durch eine Pauschalierung der LSt nicht unerhebliche Ersparnisse für den AN zu erzielen.
II. Begriffliche Voraussetzungen
§ 1 Abs. 2 BetrAVG gibt eine Legaldefinition der Direktversicherung. Es handelt sich danach um eine für die betriebliche Altersversorgung auf das Leben des AN durch den ArbG abgeschlossene Lebensversicherung, aus der der AN oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen ...