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LAG Nürnberg Urteil v. - 7 Sa 206/18

Gesetze: BGB § 613a Abs. 4; KSchG § 1

Leitsatz

Leitsatz:

Werden unterschiedliche Arztpraxen aufgrund einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, koordiniert und organisiert, bilden sie einen Betrieb im Sinne des § 613 a BGB. Wird die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft aufgelöst, führt dies zu einer Stilllegung des bisherigen Betriebs. Werden Praxen lediglich einzeln durch einen der bereits tätigen Ärzte oder eine neue überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft fortgeführt, liegt darin kein (Teil-)Betriebsübergang.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2019 S. 1511
WAAAH-15341

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