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Merkmalübertragung bei Betriebsaufspaltung
- (BStBl 1995 II S. 75) -
I. Sachverhalt
Die Kl. ist eine GmbH. An ihr war in den Streitjahren 1978 und 1979 die B-GmbH mit 98,8 v. H. beteiligt. Die Anteile an der B-GmbH gehörten zu 51 v. H. Frau A und zu 49 v. H. Herrn B. Der Vertrieb der Erzeugnisse der B-GmbH oblag der zwischen A und B im gleichen Beteiligungsverhältnis bestehenden Erbengemeinschaft C.
Die Erbengemeinschaft und die Kl. hatten am einen ”Beherrschungsvertrag” geschlossen. Danach unterstellte die Kl. die Leitung ihres Unternehmens der Erbengemeinschaft als beherrschendem Unternehmen. Die Erbengemeinschaft hatte das Recht, der Geschäftsführung der Kl. alle zweckdienlich erscheinenden Weisungen zu erteilen.
Ebenfalls am hatten A und B eine OHG gegründet, an der (wiederum) A mit 51 v. H. und B mit 49 v. H. beteiligt waren. Auf diese OHG übertrug die Kl. mit ”Übertragungs- und Pachtvertrag” vom ihren Betrieb, den die OHG ab diesem Zeitpunkt auf eigene Rechnung führen sollte. Weiter war vereinbart, daß die gesamten Aktiva und Passiva mit Ausnahme des Anlagevermögens auf die OHG übergehen sollten. Das Anlagevermögen ...