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NWB Nr. 51 vom Seite 4247 Fach 3 Seite 9219

Einzelfragen zur Nutzungswertbesteuerung

von Regierungsdirektor a. D. Kurt Heisel, Kitzingen

I. Rechtsentwicklung

Vor dem unterlag der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus der ESt, gleichgültig ob das bebaute Grundstück zum BV oder zum Privatvermögen gehörte. Auf der anderen Seite zählten die mit der Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen zu den BA oder zu den WK. Für bestimmte Wohnungen hatte die Besteuerung der eigengenutzten Wohnung nach einem Durchschnittswert zu erfolgen (§ 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7, § 21a EStG).

Seit Beginn des Jahres 1987 ist der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung grds. nicht mehr steuerpflichtig, ebenso kommt eine Durchschnittsbesteuerung nicht mehr in Betracht. Für eine Übergangszeit wurden jedoch Sonder-Regelungen getroffen:

  • Der Stpfl., der im VZ 1986 für seine eigengenutzte Wohnung den Überschuß des Mietwertes über die BA oder die WK zu versteuern hatte, kann bis zum Ende des VZ 1998 diese Besteuerungsart fortsetzen, wenn er die Wohnung weiterhin selbst bewohnt. Vor dem kann er unwiderruflich auf die Überschußrechnung verzichten (§ 52 Abs. 15 Sätze 2, 4, 6, 11 und Abs. 21 Satz 3 EStG);

  • für Wohnungen in Baudenkmalen, die zum BV des Stpfl. gehören, kann der Ansatz des Mietwertüberschusses ohne zeitliche Beschränkung beibehalten werden ...