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Erben | Sittenwidrige bedingte Erbeinsetzung der Enkel
Sofern ein Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel für zu Lebzeiten durchzuführende Besuche seiner Enkelkinder einsetzt, ist die an eine bestimmte Anzahl von Besuchen anknüpfende bedingte Erbeinsetzung sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Die Enkel sind vielmehr unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Erblassers auch ohne Erfüllung der ihnen auferlegten Besuchspflichten (Mit-)Erben.
Ein Erblasser ist grds. bei seinen Verfügungen über den Nachlass nicht zur Orientierung an den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Überzeugungen und Anschauungen der Mehrheit verpflichtet, sondern darf seine eigenen persönlichen Wünsche und Vorstellungen frei umsetzen. Dies beinhaltet das Recht zur Einflussnahme auf das Verhalten des Zuwendungsempfängers allerdings nur so...