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NWB Nr. 21 vom Seite 1515

Arbeit auf Abruf – Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht vergessen

Ass. iur. Erika Simon für die NWB-Redaktion

Das Brückenteilzeitgesetz v.  (BGBl 2018 I S. 2384) hat (auch) für die „Arbeit auf Abruf“ zum Änderungen gebracht. [i]Romanowski, BBK 9/2019 S. 422Bei der in verschiedenen Branchen, etwa der Systemgastronomie, verbreiteten Abrufarbeit erbringen Arbeitnehmer*innen vereinbarungsgemäß ihre Arbeitsleistung nach Arbeitsanfall (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]). Arbeitgeber, die Mitarbeiter*innen auf Abruf beschäftigen, sollten Folgendes beachten:

Geringverdiener und die Fiktion der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit

[i]Auch konkludente Festlegung der wöchentlichen ArbeitszeitIm Arbeitsvertrag müssen die Vertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG). Allerdings muss eine Vereinbarung nicht unbedingt ausdrücklich erfolgen, auch wenn dies aus Gründen der Rechtssicherheit dringend zu empfehlen ist. Ausreichend ist es, wenn sich aus der tatsächlichen Vertragsabwicklung hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine bestimmte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit dem mutmaßlichen Willen der Parteien beim Vertragsschluss entsprochen hat (vgl. Bayreuther, NZA-Beilage 2018 S. 103, 104 m. w. N.).

[i]Wenn eine Vereinbarung fehlt ...Fehlt hingegen eine Festlegung, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG). Die Fiktion von 20 Stunden ...