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NWB Nr. 29 vom Seite 2425 Fach 3 Seite 9061

Wohneigentumsförderung durch Baukindergeld nach § 34f EStG

von Steueramtsrat Gerhard Ramisch, Meerbusch

I. Anwendungszeiträume

1. Einführung als Kinderkomponente zu § 7b EStG durch das 2. HStruktG v. (BGBl I S. 1523) in Höhe von je 600 DM für das zweite und jedes weitere Kind (jetzt § 34f Abs. 1 EStG).

Investitionsentscheidung, nämlich in Herstellungsfällen Bauantrag oder Baubeginn, in Anschaffungsfällen Vertragsabschluß (ausführliche Begriffserläuterungen bei Ramisch, StBp 1984 S. 179) nach dem (§ 52 Abs. 25e EStG 1981). Stellt der Stpfl. einen erworbenen Rohbau fertig, ist auf den Abschluß des Erwerbsvertrags abzustellen ( BStBl II S. 889). Durch § 52 Abs. 24 EStG i. d. F. des WohneigFG v. (BGBl I S. 730) ist diese Stichtagsregelung nicht weggefallen ( BStBl II S. 963; Lück, DStZ 1990 S. 296 und 1991 S. 140).

Mit der letztmaligen Anwendung des § 7b EStG auf vor dem hergestellte oder angeschaffte Objekte ist auch die Kinderkomponente zu § 7b EStG spätestens mit dem Jahr 1993 ausgelaufen.

2. Ausdehnung der Begünstigung durch das WohneigFG v. (a. a. O.) auf das erste Kind im Zuge der Fortführung der Regelung als Kinderkomponente zu § 10e EStG (§ 34f Abs. 2 EStG).

Herstellung bzw. Fertigstellung - bestimmungsgemäße Nutzungsmöglichkeit, d. h. Bewohnbarkeit - (§ 9a EStDV; R 44 Abs. 1 Satz 5 EStR 1993; BStBl 1989 II S. 203; v. , BStBl II S. 906)

oder

Anschaffung - Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums, d. h. Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr - (§ 9a EStDV; R 44 A...BStBl 1992 II S. 398