Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 189 BewG Bewertung im Sachwertverfahren
R B 189 ErbStR 2019; H B 189 ErbStH 2019; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Steueränderungsgesetzes 2015 v. , BStBl 2016 I S. 173 (Umsetzungserlasse zum StÄndG).
A. Bedeutung der Vorschrift und Anwendungszeitraum
1§ 189 BewG ist die Einstiegsnorm zur Ermittlung des Sachwerts und gibt den Ablauf für das Sachwertverfahren vor. § 189 Abs. 1 Satz 1 BewG spaltet den Wert des Grundstücks hierfür in einen jeweils getrennt zu ermittelnden Bodenwert und Gebäudesachwert auf. Darüber hinaus bestimmt § 189 Abs. 1 Satz 2 BewG, dass der Wert sonstiger baulicher Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und der Wert der sonstigen Anlagen regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten sind. Nur in Ausnahmefällen mit besonders werthaltigen Außenanlagen werden von der Finanzverwaltung gesonderte Wertansätze berücksichtigt. Der Gebäudesachwert ergibt sich aus § 190 BewG und der Bodenwert ist nach § 189 Abs. 2 BewG der Wert, der sich für das gedacht unbebaute Grundstück nach § 179 BewG ergeben würde. Die Summe aus Bodenwert und Gebäudesachwert (sogenannter vorläufiger Sachwert des Grundstücks) ist anschließend mit der sich aus § 191 BewG ergebenden Wertzahl zu multiplizieren (vgl. § 189 Abs. 3 BewG). Das si...