Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 188 BewG Liegenschaftszinssatz
R B 188 ErbStR 2019; H B 188 (2) ErbStH 2019; siehe weitere Hinweise unter Vor §§ 184-188 BewG.
A. Bedeutung der Vorschrift und Anwendungszeitraum
1§ 188 BewG regelt die Bestimmung der Liegenschaftszinssätze für die Bewertung des Grundvermögens. Gemäß § 185 Abs. 2 BewG ist vom Grundstücksreinertrag (Grundstücksrohertrag nach § 186 BewG abzüglich der Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG) eine angemessene Verzinsung für den Bodenwert abzuziehen. Dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der angemessene Verzinsungsbetrag ergibt sich aus dem Bodenwert nach § 179 BewG multipliziert mit dem für das Grundstück geltenden Liegenschaftszinssatz. Der Gebäudereinertrag ist gem. § 185 Abs. 3 BewG in Abhängigkeit der Restnutzungsdauer zu kapitalisieren. Die Höhe des Kapitalisierungsfaktors hängt ebenfalls von dem Liegenschaftszinssatz des Grundstücks ab. Der kapitalisierte Gebäudereinertrag zuzüglich des Bodenwerts des Grundstücks nach § 179 BewG ergibt den Ertragswert des Grundstücks. Daneben wird der Liegenschaftszinssatz bei der Bewertung des Erbbaurechts und des Erbbaugrundstücks benötigt. Der Bodenwertanteil des Erbbaurechts ergibt sich nach § 193 Abs. 3 BewG aus der Differenz zwischen dem angemessenen Verzinsungsbetrag für den Bodenw...