Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 161 BewG Bewertungsstichtag
A. Allgemeines (§ 161 BewG)
1Die Vorschrift regelt den Bewertungsstichtag und die Besonderheiten bei den umlaufenden Betriebsmitteln.
B. Bewertungsstichtag (§ 161 Abs. 1 und 2 BewG)
I. Maßgebender Zeitpunkt für die Betriebsverhältnisse
2Stichtag für die Feststellung des Wirtschaftswerts ist der Bewertungsstichtag. Nach § 161 Abs. 1 BewG gilt für die Größe des Betriebs, für den Umfang und Zustand der Gebäude und der stehenden dieser Bewertungsstichtag mit folgenden Ausnahmen:
Für den Umfang und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz sind die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist (§ 171 BewG); soweit das Forstwirtschaftsjahr gewählt wurde, ist dies der 30.9. (vgl. auch → Rz. 2).
Die durch den Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach den Anbauverhältnissen v. 15.9., die durch den Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach den Anbauverhältnissen zum 30.6. bestimmt, der dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist (§ 174 BewG).
II. Abweichender Zeitpunkt für umlaufende Betriebsmittel
3Umlaufende Betriebsmittel sind die zum Verbrauch im Betrieb oder zum Verkauf ...