Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 16 BewG Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
A. Angleichung des Kapitalwerts an die Einheitswerte/Grundbesitzwerte
1Bei der Ermittlung des Kapitalwerts von Nutzungen „darf“ der Jahreswert der Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut maßgebliche Steuerwert (Grundbesitzwert) durch den Faktor 18,6 geteilt wird (§ 16 BewG). Die Vorschrift koppelt den Jahreswert von Nutzungen in der Art an den steuerlich maßgeblichen Wert der Wirtschaftsgüter, dass der Kapitalwert der Nutzungen selbst bei immer währender Dauer (§ 13 Abs. 2 BewG) den Steuerwert des genutzten Gegenstands nicht übersteigen kann. Mit der Begrenzung des Werts von Nutzungen wird zwischen dem Nutzungsertrag und dem Steuerwert des belasteten Wirtschaftsguts eine Relation in der Weise hergestellt, dass für die Kapitalisierung einer Rendite von höchstens 5,5 % des Steuerwerts zu Grunde gelegt wird. Aufgrund des angewandten Divisors von 18,6 müsste der Kapitalisierung an sich eine Verzinsung des Steuerwerts i. H. von etwa 5,38 % zu Grunde gelegt werden. Das hat zur Folge, dass beim Abzug des Kapitalwerts vom Steuerwert des belasteten Wirtschaftsguts je nach der Laufzeit des Nutzungsrechts immer noch ein mehr oder...