Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 8 BewG Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
A. Bedingte und befristete Erwerbe und Lasten
1Das Bewertungsgesetz befasst sich in fünf Vorschriften (§§ 4 – 8 BewG) mit der Bewertung bei aufschiebend oder auflösend bedingten oder befristeten Erwerben und Lasten. Die Vorschriften stehen wie Absätze einer einzigen Bestimmung in engem Zusammenhang. In der Zusammenfassung der Kommentierung kann der Grundgedanke der fünf Vorschriften deutlicher herausgestellt werden.
2Die Kernaussage der §§ 4 – 8 BewG kann wie folgt zusammengefasst werden: Hängt der Erwerb von Wirtschaftsgütern oder die Entstehung und der Wegfall von Lasten am maßgeblichen Bewertungsstichtag von einem zukünftigen Ereignis ab, dessen Eintritt wegen einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung oder der Zeitpunkt des Bedingungseintritts ungewiss ist, ist die Bedingung oder Befristung nicht zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz gilt für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer uneingeschränkt. Dies zeigt auch die Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG, wonach nur dasjenige als Schenkung unter Lebenden gilt, was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung...