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Zweifelsfragen bei der Anwendung des Investitionszulagengesetzes 1993
Zu Zweifelsfragen bei der Anwendung des InvZulG 1993 hat der Stellung genommen; der Wortlaut des BMF-Schr. ist im folgenden wiedergegeben.
Für Investitionen in Betriebsstätten der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes - ausgenommen der Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler -, der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung und des Handels, die nach dem begonnen worden sind, besteht kein Anspruch auf InvZ (§ 3 Satz 2 InvZulG 1993). Für Investitionen bestimmter Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und von Handwerksbetrieben, die nach dem begonnen worden sind, kommt eine auf 20 v. H. erhöhte InvZ in Betracht (§ 5 Abs. 2 InvZulG 1993). Für Investitionen in Berlin (West) ist die InvZ eingeschränkt (§ 11 Abs. 2 InvZulG 1993). In Ergänzung zu den Erlassen v. (BStBl I S. 768) und v. (BStBl I S. 236) gilt hierzu folgendes:
I. Abgrenzung der Gewerbezweige
1. Abgrenzungsmerkmale
a) Systematik der Wirtschaftszweige
Tz. 1
(1) Die Abgrenzung des Versicherungsgewerbes, der Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung, des Handels und des verarbeitenden Gewerbes von den übrigen W...BStBl II S. 809