Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EuGH | Ausfuhrsteuerbefreiung auch ohne Überführung in ein Zollverfahren
Der Kläger lieferte jeden Monat mehrere hundert kleinere Gegenstände (nachweislich) an Abnehmer außerhalb der EU. Die tschechische Finanzverwaltung verweigerte ihm für diese Lieferungen die Steuerbefreiung der Ausfuhr, weil er nicht nachgewiesen hatte, diese Waren in das Zollverfahren der Ausfuhr überführt zu haben.
Der EuGH war der Auffassung, dass die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, anders als die nationale tschechische Vorschrift, eine derartige Voraussetzung nicht vorsieht. Demnach könne die Einstufung eines Umsatzes als Ausfuhrlieferung nach der S. 361 [i]Die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung setzt nicht voraus, dass die Ausfuhrgegenstände in ein bestimmtes Zollverfahren überführt wurdenRichtlinie nicht von der Überführung der betreffenden Gegenstände in das Zollverfahren der Ausfuhr abhängen. Die Mitgliedstaaten könnten zwar die Steuerbefreiung von Bedingungen abhängig machen, insbesondere um Steuerhinterziehun...