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NWB Nr. 37 vom Seite 3483 Fach 3 Seite 8749

Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG

von Richter am BFH Dr. Hans-Joachim Kanzler, München

Nach § 33b Abs. 6 EStG kann ein Stpfl. wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer schwer behinderten Person erwachsen, anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag von 1 800 DM im Kalenderjahr geltend machen. Dieser Pflege-Pauschbetrag wird anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG eingeräumt. Voraussetzung ist die Pflege im Inland entweder in der Wohnung des Stpfl. oder des Behinderten (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG). Mehreren Pflegepersonen wird der Pauschbetrag insgesamt nur einmal und zu gleichen Teilen gewährt (§ 33b Abs. 6 Satz 3 EStG).

Als Sonderregelung zu § 33 EStG gilt § 33b Abs. 6 EStG wie die anderen Tatbestände des § 33b für natürliche, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen.

I. Rechtsentwicklung, Bedeutung und Verfassungsmäßigkeit des Pflege-Pauschbetrags

1. Neuregelung des § 33b Abs. 6 EStG und Rechtslage vor Inkrafttreten des Pflege-Pauschbetrags

Der Pflege-Pauschbetrag wurde durch StReformG 1990 v. (BGBl I S. 1093; BStBl I S. 224) mit erstmaliger Wirkung für den VZ 1990 in das EStG eingefügt. Gleichzeitig wurde § 33a Abs. 3 EStG maßgeblich geändert: Der Abzug für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt des Stpfl. wurde mit grundsätzlich 1 200 und 1 800 DM bei Pflegebedürftigkeit gestaffelt und der bisherige Freibetrag in einen Höchstbetrag umgewandelt. Durch Wohnung...BGBl I S. 2408