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Die Verlagerung von Einkunftsquellen beim Kapitalvermögen
- Nießbrauch - Pensionsgeschäft - Wertpapierleihe -
I. Zurechnung von Einkunftsquellen
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Besteuerung, die Kapitalüberlassung, erfüllt (§ 38 AO). Dies ist regelmäßig der zivilrechtliche bzw. wirtschaftliche Rechtsinhaber, d. h. bei Kapitalforderungen der Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger, soweit ihm die Einnahmen aus Kapitalvermögen zivilrechtlich zustehen (BFH, GrS v. , BStBl 1983 II S. 272).
Aufgrund der dem Steuerrecht eigenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise muß dies nicht notwendig derjenige sein, der zivilrechtlich Gläubiger des Anspruchs ist ( a. a. O.). Umgekehrt ist nicht notwendig, daß derjenige, der Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, auch formaler Eigentümer des Kapitalstamms ist. Er muß jedoch die Einkünfte in seiner Person erzielt haben.
Bei den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG hat derjenige Anspruch auf den Gewinnanteil, der der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter anzusehen ist, also nicht derjenige, der lediglich aufgrund einer Abtretung der Gewinnforderung aus abgeleitetem Recht Anspruch auf den ...