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Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
I. Geltungsbereich
Der Steuerabzug des § 50a EStG ist nach Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 der Vorschrift nur bei beschränkt Stpfl. anzuwenden (anders bei LSt und KapESt). § 50a EStG begründet keine Steuerpflicht, sondern setzt eine beschränkte Steuerpflicht voraus. Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger der Aufsichtsratsvergütung oder der Vergütung nach § 50a Abs. 4 EStG beschränkt oder unbeschränkt stpfl. ist, so darf der Steuerabzug nur unterbleiben, wenn der Gläubiger seine unbeschränkte Steuerpflicht durch eine Bescheinigung des zuständigen FA nachgewiesen hat (§ 73e Satz 5 EStDV).
§ 50a EStG gilt sowohl für natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und inländ. Einkünfte beziehen, als auch für juristische Personen (§ 2 KStG), soweit diese Personen Vergütungsgläubiger sein können. Auch bei erweitert beschränkt Stpfl. greift § 50a EStG (§ 2 Abs. 5 Satz 2 AStG); hier allerdings ohne Abgeltungswirkung.
Die Steuerabzugspflicht setzt beschränkt stpfl. und somit inländ. Einkünfte i. S. des § 49 EStG voraus. § 50a EStG geht als lex specialis dem LSt-Abzug vor ( BStBl 1979 II S. 182). Im Verhältnis zur KapESt gibt es keine Überschneidungen.
Ein Steuerabzug ist nur bei Einkünften aus
Aufsichtsratstätigkeit (§§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3, 50a Abs. 1-3 EStG; auch bei AN-Aufsichtsrat),
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