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Honorarforderung | Zurückbehaltungsrecht des Anwalts
Die Herausgabe eines Vollstreckungstitels des Mandanten kann der Rechtsanwalt wegen noch ausstehender Honorarforderungen grds. verweigern (§ 50 Abs. 3 BRAO), es sei denn, es handelt sich um die Zurückbehaltung eines Unterhaltstitels, dessen Vollstreckung der Abwendung unmittelbarer Not oder weitergehender Folgen für den Mandanten dient.
Zum Teil wird auf die anwaltliche Pflicht zur Herausgabe von Vermögenswerten (§ 43a BRAO i. V. mit § 4 BORA) und die Regelung, wonach ein Anwalt eigene Forderungen nur insoweit nicht mit Geldern verrechnen darf, als diese zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind (§ 4 Abs. 3 BORA), verwiesen. Daraus zieht die h. M. den Umkehrschluss, dass eine Verrechnung mit anderen Geldern des Mandanten möglich sein muss und unter diesen Voraussetzungen auch e...