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OLG Jena 13.12.2018 4 W 392/18, NWB 20/2019 S. 1440

Honorarforderung | Zurückbehaltungsrecht des Anwalts

Die Herausgabe eines Vollstreckungstitels des Mandanten kann der Rechtsanwalt wegen noch ausstehender Honorarforderungen grds. verweigern (§ 50 Abs. 3 BRAO), es sei denn, es handelt sich um die Zurückbehaltung eines Unterhaltstitels, dessen Vollstreckung der Abwendung unmittelbarer Not oder weitergehender Folgen für den Mandanten dient.

Anmerkung:

Zum Teil wird auf die anwaltliche Pflicht zur Herausgabe von Vermögenswerten (§ 43a BRAO i. V. mit § 4 BORA) und die Regelung, wonach ein Anwalt eigene Forderungen nur insoweit nicht mit Geldern verrechnen darf, als diese zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind (§ 4 Abs. 3 BORA), verwiesen. Daraus zieht die h. M. den Umkehrschluss, dass eine Verrechnung mit anderen Geldern des Mandanten möglich sein muss und unter diesen Voraussetzungen auch e...