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Insolvenzverfahren | Berechnung der Verwalter-Vergütung
Wird das Insolvenzverfahren durch Einstellung vorzeitig beendet, ist in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters auch ein Anfechtungsanspruch einzubeziehen, soweit dessen Einziehung zur Befriedigung der Insolvenz- und Massegläubiger erforderlich ist. Eine Rechtshandlung kann auch dann die Insolvenzgläubiger benachteiligen, wenn nur ein einziger Insolvenzgläubiger vorhanden ist.
Soll das Insolvenzverfahren eingestellt werden (§ 212 oder § 213 InsO), hat der Insolvenzverwalter zuvor die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen (§ 214 Abs. 3 InsO). [i]Gehrmann, Insolvenzverfahren, infoCenter, NWB BAAAB-05672 Vor der Einstellung des Verfahrens muss deshalb die Vergütung des Verwalters festgesetzt werden, die nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Einzubeziehen sind auch Forderungen, die zur I...