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GmbH | Geschäftsführerhaftung für kommunale Steuern
Wer eine – auch langjährig beschäftigte, zuverlässige – Mitarbeiterin mit der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten beauftragt, hat ein Auswahl- und Überwachungsverschulden zu vertreten. Wenn eigene weitere Tätigkeiten neben der Geschäftsführertätigkeit, die sich den Geschäftsführerpflichten unterzuordnen haben, an deren ordnungsgemäßer Erfüllung hindern, muss der Geschäftsführer die anderen Tätigkeiten delegieren oder zurückstellen. [i]Römermann/Jähne, NWB 47/2017 S. 3578, 3580 f.
Die Nichterfüllung der festgesetzten und fälligen Steuerforderung beruht nach Ansicht des Gerichts auf mindestens grob fahrlässiger Verletzung der dem Geschäftsführer der steuerschuldenden B-GmbH auferlegten Pflichten. Grob fahrlässig handelt, wer die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zum...