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Finanzgerichtsordnung | Ordnungsgemäße zweiseitige Rechtsbehelfsbelehrung bei überwiegend freier erster Seite
Eine aus zwei Blättern bestehende Einspruchsentscheidung enthält gemäß auch dann eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung i. S. von § 55 Abs. 1 FGO, wenn ein Großteil der Rückseite des ersten Blattes frei ist und sich die Rechtsbehelfsbelehrung und abschließende Unterschrift des Unterzeichnenden erst auf dem zweiten Blatt befinden, sich dieses zweite Blatt jedoch durch die Angaben in der Kopfzeile dem ersten Blatt zuordnen lässt.