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Abgabenordnung | Vorläufige Festsetzung von Zinsen
Mit Schreiben v. hat das BMF die Finanzämter angewiesen, die erstmalige Festsetzung von Zinsen, in denen der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit 0,5 % pro Monat angewendet wird, gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. mit § 239 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig durchzuführen.
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die gesetzliche Vorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar ist, als auch den Fall, [i]Lindwurm, NWB 3/2019 S. 80dass das BVerfG die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschrift entscheidet.