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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 2208/17 EFG 2019 S. 945 Nr. 12

Gesetze: AO § 122 Abs. 2, AO § 124 Abs. 1 S. 1, VwZG § 9 Abs. 1 Nr. 2, VwZG § 9 Abs. 2 S. 2, ZK Art. 221 Abs. 3, ZPO § 418, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 103 Abs. 1

Anforderungen an den Nachweis einer Zustellung im Ausland (Schweiz) nach § 9 VwZG

Versendung eines Bescheids an nicht mehr aktuelle Anschrift

Leitsatz

1. Hat das Hauptzollamt die Eidgenössische Zollverwaltung auf Grundlage von Art. 5 des Zusatzprotokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Abkommen vom (97/403/EG) um Zustellung eines Einfuhrabgabenbescheids an den Abgabenschuldner in der Schweiz ersucht und bestreitet der Schuldner den Erhalt des Bescheids, so ist die Zustellung des Einfuhrabgabenbescheids in der Schweiz nur wirksam, wenn aus dem Zustellzeugnis der Eidgenössischen Zollverwaltung erkennbar ist, in welcher Form die Zustellung erfolgte, ob das Schriftstück durch Übergabe an den Adressaten persönlich oder auf andere Weise zugestellt wurde, welcher Person der Bescheid letztlich übergeben wurde und in welcher Beziehung diese Person zu dem Abgabenschuldner steht (Anschluss an , BVerwGE 109, 115; , EFG 2004, 164 sowie , EFG 1988, 267).

2. Ist der Bescheid dem Kläger unter der Anschrift einer anderen Firma in der Schweiz zugestellt worden, so erbringt ein Rückschein der Swiss Post keinen Beweis in Bezug auf den Erhalt des Bescheids, wenn daraus lediglich erkennbar ist, dass eine Person in Vertretung „i.V.”) das zuzustellende Schriftstück entgegengenommen hat, wenn diese Person aber weder namentlich bekannt ist (unleserliche Unterschrift) noch angenommen werden kann, dass es sich dabei um eine beim Kläger angestellte Person gehandelt hat und wenn es auch keine Hinweise darauf gibt, dass der Kläger selbst unter der Zustellungsadresse ein Unternehmen betrieben hat.

3. Ist ein Bescheid durch einfachen Brief an eine inländische Adresse versandt worden, von der sich der Bescheidadressat bereits zuvor in die Schweiz abgemeldet hat, und bestreitet der Adressat den Erhalt des Bescheids, so kann aus dem Umstand, dass es offensichtlich zu keinem Postrücklauf gekommen ist, nicht geschlossen werden, der Bescheid sei dem Adressaten zugegangen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 945 Nr. 12
IStR 2019 S. 7 Nr. 14
VAAAH-13811

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