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Die steuerlichen Auswirkungen der Rangrücktrittsvereinbarung
I. Problemstellung
Der hier zu behandelnde Rangrücktritt, den es in dieser Form seit etwa 20 Jahren gibt und der spätestens seit dem (DB S. 979) im Gesellschaftsrecht voll anerkannt ist, beinhaltet die Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (oder einem Dritten) dahin, daß die Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger gegen diese Gesellschaft tritt.
Hintergrund einer solchen Vereinbarung ist eine bestehende oder drohende Überschuldung: Gerät eine Kapitalgesellschaft, also eine GmbH (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 GmbHG) oder eine AG (§§ 207 Abs. 1 KO, 92 Abs. 2 Satz 2 AktG) bzw. eine Personengesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine unbeschränkt haftende natürliche Person ist (vgl. für die KG ohne natürliche Person als Komplementär § 177a i. V. mit § 130a HGB), durch Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit in die Krise, so trifft den oder die Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder die Pflicht, Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu stellen. Zur Abwendung einer drohenden oder Beseitigung einer bereits eingetretenen Überschuldung kommen im wesentlichen drei verschiedene Vorgehensweisen in ...