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Umsatzsteuer | Berichtigung einer elektronischen Rechnung im Jahr 1999
Bereits 1999 konnten Rechnungen im sog. EDI-Verfahren umsatzsteuerlich wirksam erteilt und auch berichtigt werden. Zwar gab es keine gesetzliche Regelung über elektronische Rechnungen. Der Begriff der Rechnungsurkunde verlangte aber keine Papierform.
Der Rechtsstreit im Urteilsfall hatte sich doch sehr in die Länge gezogen, nachdem in den Jahren 2005 bis 2009 eine Außenprüfung für das Jahr 1999 durchgeführt worden war. Selbst bei einem derart langen Verfahren wäre aber eine Berichtigung der im Jahr 1999 erstellten Rechnung noch rückwirkend möglich, so dass keine Zinsen entstehen würden.
Während [i]Gesetzesänderungen nach 1999 es 1999 noch keine gesetzliche Regelung zur elektronischen Rechnung gab, wurde durch das Steuersenkungsgesetz vom ( BStBl 2000 I S. 1433) in § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG die Rechnung mit qualifiziert elektr...BGBl 2011 I S. 2131