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FG München 29.01.2019 12 K 1888/18, BBK 13/2019 S. 617

Steuerrecht | Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bei einem Tippfehler in der E-Mail-Adresse

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn dem Einspruchsführer bei der elektronischen Einlegung des Einspruchs ein Tippfehler in der S. 618Empfängeradresse unterlaufen ist und er nicht darlegt, dass er vor der Absendung die korrekte Adresse und nach der Absendung den Erhalt einer Unzustellbarkeitsmail kontrolliert hat. Dieser Vortrag muss innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist des § 110 Abs. 2 AO erfolgen.

Im [i]Schreibfehler „argentur“ statt „agentur“ Streitfall hatte die Klägerin über das E-Mail-Konto ihres Mannes Einspruch bei der Arbeitsagentur eingelegt, jedoch statt „… arbeitsagentur“ die „arbeitsargentur“ als Empfängerin angegeben. Aufgrund dieses Tippfehlers ging der Einspruch nicht bei der Arbeitsagentur ein.

Das [i]Vortrag für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand FG lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, weil die Kläger...