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Änderungen des Investitionszulagengesetzes durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz
I. Unveränderte Tatbestandsvoraussetzungen
Das InvZulG 1991 v. (BGBl I S. 1333) hat im Rahmen des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes in der zeitlichen Anwendung und im Förderungsumfang teilweise Erweiterungen, teilweise Einschränkungen erfahren. Die tatbestandlichen Erfordernisse nach § 2 InvZulG, die die Art der geförderten Investitionen bestimmen, sind unverändert geblieben. Wie bisher ist unter begünstigten Investitionen die Anschaffung und Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet zu verstehen. Als Voraussetzung bleibt, daß diese Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre in einer solchen Betriebsstätte verbleiben müssen und daß die Nutzung zu privaten Zwecken 10 v. H. in jedem Jahr des Verbleibenszeitraums nicht übersteigen darf. Weiterhin sind geringwertige Wirtschaftsgüter, Personenkraftwagen und Luftfahrzeuge von der Zulagengewährung ausgeschlossen. Unverändert bleibt auch die Bemessungsgrundlage des § 4 InvZulG, nämlich die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen ...