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Arbeitsverhältnis | Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung
Verletzt der Arbeitnehmer durch sein außerdienstliches (öffentlich rechtsradikales) Verhalten keine Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, hat die Arbeitgeberin, die keine politische Tendenz verfolgt, wegen des außerdienstlichen Verhaltens kein Recht zur Kündigung des (langjährigen) Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitnehmer, der von der Volkswagen AG wegen eines Vorfalls in einer Großraum-Diskothek auf Mallorca während seines Urlaubs fristlos gekündigt worden war, hat mit seiner Kündigungsschutzklage geltend gemacht, er sei an dem Vorfall in der Großraum-Diskothek nicht beteiligt gewesen und habe sich nur abseits der Gruppe bewegt. Im S. 1359Übrigen komme es für die Berechtigung der Kündigung nur auf sein Verhalten am Arbeitsplatz an. [i]Geißler, Arbeitgeber, infoCenter, NWB TAAAB-26804 Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, der Arbeitnehme...