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Vertragsanbahnung | Diskriminierung durch Stellenanzeige
Bietet ein Arbeitgeber im Rahmen seiner Stellenausschreibung dem interessierten Personenkreis eine Tätigkeit in einem „lockeren und jungen Team“ an, kann hierin zwar ein Verstoß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG, Ausschreibung unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot) liegen und die Vermutung begründen, dass der erfolglose Bewerber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen seines Alters (vgl. § 1 AGG) benachteiligt worden ist (§ 22 AGG). Der Arbeitgeber kann allerdings durch – von ihm zu beweisende – Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung des erfolglosen Bewerbers geführt haben, die Vermutung widerlegen.
Im Streitfall konnte der Arbeitgeber nachweisen, dass zum Zeitpunkt des Eingangs der streitigen Bewerbung das Stellenbesetzun...