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FG Münster 19.02.2019 12 K 302/17 E, NWB 19/2019 S. 1355

Einkommensteuer | Wegen Bulimie verursachte erhöhte Lebensmittelkosten keine außergewöhnliche Belastung

Laut sind durch Bulimie verursachte erhöhte Lebensmittelkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Anmerkung:

Die Kläger machten für das Streitjahr 2015 krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Lebensmittel in Höhe von insgesamt 4.160 € (pauschal 80 € pro Woche) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Begründung führten sie an, dass die Klägerin mindestens 20 Heißhungerattacken pro Woche erleide, bei denen sie jeweils Lebensmittel im geschätzten Wert von mindestens 10 € verschlinge und wieder erbreche. Es handele sich hierbei um Krankheitskosten, weil die Befriedigung der Sucht gleichzeitig zu einer Linderung der Symptome führe. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil sie nicht der Heilung der Erkrankung dienten. Das ...