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Keine Pflicht zur Bildung eines aktiven RAP bei Beträgen bis 410 €
Ein bilanzierender Stpfl. ist bei überperiodischen Betriebsausgaben bis 410 € nicht verpflichtet, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden ( NWB YAAAH-07706, rkr.).
Hintergrund: Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind RAP auf der Aktivseite der Bilanz nur für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.
Sachverhalt: Der Kläger erzielte u. a. mit seinem Handwerksbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er gem. § 5 Abs. 1 EStG ermittelte. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erhöhte des FA im Streitjahr 2014 u. a. die RAP und damit den Gewinn des Klägers. Der Kläger hatte die streitigen Betriebsausgaben (z. B. für Werbung) als sofort abzugsfähigen Aufwand verbucht. E...