Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abzugsbetrag nach § 10e EStG und Nutzungswertbesteuerung
- -
I. Sachverhalt und Problemstellung
Die Kläger errichteten 1986/1987 ein Zweifamilienhaus. Die Hauptwohnung bezogen sie im Dezember 1986. Die Einliegerwohnung, die erst im März/April 1987 fertiggestellt war, vermieteten sie ab Juni 1987.
Problematisch war im Streitfall, ob neben der Nutzungswertbesteuerung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG) § 10e Abs. 1 EStG anzuwenden ist.
II. Das
Nach ) steht den Klägern ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG nicht zu, solange sie mit der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung der Nutzungswertbesteuerung unterliegen.
1. Wohneigentums-Förderung ab 1987
Seit dem bleiben Wohnungen, die der Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken nutzt, bei der Besteuerung grundsätzlich außer Ansatz. Der Nutzungswert ist nicht mehr zu besteuern. Aufwendungen können nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohneigentum wird nach § 10e EStG gefördert.
2. Übergangsregelungen
Bei Wohnungen, deren Nutzungswert im Veranlagungszeitraum 1986 nach § 21a EStG pauschal zu ermitteln war, entfiel ab die Nutzungswertbesteuerung (§ 52 Abs. 21 Satz 1 EStG; ausführlich Obermeier, a. a. O., Anm. 347 ff.). Lagen im Veranlagungszei...