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Umsatzsteuer | Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung bei Billig-Textilien
Der BFH hält es für ungeklärt, ob der Vorsteuerabzug aus dem Einkauf von Textilien im Niedrigpreissegment erfordert, dass neben der Gattung der Textilien („Hosen, Blusen, Kleider“) auch die handelsübliche Bezeichnung und damit eine nähere Beschreibung der Textilien erfolgt.
Zwar [i]Genügt die Angabe der Gattung? verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG die Angabe der „Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände“. Dies könnte dafür sprechen, dass die bloße Angabe der Gattung nicht ausreicht, weil unter Kaufleuten eine nähere Bezeichnung, z. B. mit Artikelnummer, Größe, Farbe, Marke, üblich sein dürfte. Bei der Lieferung von Uhren zum Einzelpreis von mehr als 5.000 DM hat der BFH die Bezeichnung als „hochpreisige“ Uhren nicht als ausreichend angesehen.
Nach [i]Deutsches Recht ist strenger als das europäische Recht Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL genügt jedoch die „Art der gelieferten Gegenst...