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Private Grundstücke im Beitrittsgebiet
Die weithin ungeklärten Eigentumsverhältnisse in den neuen Bundesländern stellen nicht nur ein erhebliches Hindernis für Investitionen dar. Sie wirken sich z. B. auch auf die einkommensteuerliche Erfassung der Vermietungseinkünfte aus. In den zahlreichen Fällen, in denen über die von den früheren Eigentümern angemeldeten Ansprüche noch nicht entschieden wurde, ist ungewiß, wem die Einkünfte zuzurechnen sind.
Die folgenden Ausführungen betreffen dagegen private Eigentümer, bei denen feststeht, daß sie Vermietungseinkünfte erzielt haben. Ihnen sind Grundstücke, Bestandteile, Zubehör und Nutzungsrechte, die nicht zu den Bestandteilen des Grund und Bodens gehören, zuzurechnen. Die letztgenannten Rechte, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts () in der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) begründet wurden, gelten als wesentliche Bestandteile des Gebäudes (Art. 231 § 5 Abs. 2 EGBGB, BGBl 1990 II S. 940) und stehen den Grundstücken gleich. Außerdem zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG-DDR, EStG andere Rechte, die den Vorschriften des Zivilrechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurechte).
I. Rechtsgrundlagen für das Veranlagungsverfahren ab 1990
Im Grundsa...BStBl I S. 812